Zweithörerschaft
Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können auf Antrag und im Rahmen der vorhandenen Studienplatzkapazität als Zweithörer*innen mit der Berechtigung zum Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen zugelassen werden.
Die Zulassung erfolgt bei vorhandener freier Kapazität. Die Einschreibungsvoraussetzungen müssen vorliegen. Zweithörer*innen erhalten eine Bescheinigung über die Zulassung, sie werden nicht eingeschrieben.
Termine und Fristen
Die Antragstellung für die Zulassung als Zweithörer*innen soll jeweils
- bis zum 28. Februar für das folgende Sommersemester und
- bis zum 30. August für das folgende Wintersemester
erfolgen.
Die Zweithörerschaft ist jeweils für ein Semester gültig, d. h. für ein Folgesemester ist eine erneute Antragsstellung erforderlich.
Antragsstellung
Es sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Zulassung (PDF-Datei)
- Aktuelle Studienbescheinigung der Hochschule, bei der Sie als Ersthörer eingeschrieben sind
- Aktuelle Leistungsübersicht (mit Anzahl aller Prüfungsversuche) mit Stempel der Hochschule, an der die Ersthörerschaft besteht
Es können ggf. weitere Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vom Immatrikulations- und Prüfungsamt angefordert werden.
Hinweis
Bitte melden Sie sich für die Prüfungsanmeldung fristgerecht beim Immatrikulations- und Prüfungsamt.